
Alles über Abmaße, Gesamtlänge, herausragende Ladung und Kennzeichnungspflichten beim Transport mit Anhängern.
Hinweis: Diese Informationen dienen der Erstorientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die VDI-Richtlinie 2700. Stand: August 2026.
Jeder Fahrer ist gesetzlich verpflichtet, seine Ladung so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung, Ausweichmanövern oder Schlaglöchern nicht verrutscht, umfällt oder herabfällt (§ 22 StVO, § 23 Abs. 1 StVZO).

Die Ladung wird durch Formschluss gesichert, indem sie direkt an Begrenzungen (Rungen, Stirnwände, Ladebordwände) anliegt. Lücken werden mit Füllmaterial (z. B. Holzlatten, Luftpolsterkissen) geschlossen.
Die Ladung wird durch Reibung zwischen Ladegut und Ladefläche gehalten. Zusätzliche Sicherung durch Zurrgurte (Niederzurren).
Beim Niederzurren wird die Ladung durch Vorspannkraft auf die Ladefläche gepresst. Die Reibungskraft hält die Ladung.
Faustregel (VDI 2700 Blatt 2):
Bei µ = 0,2 (ohne Antirutschmatten): Sicherungskraft ≥ 80 % der Ladegewichtskraft
Bei µ = 0,6 (mit Antirutschmatten): Sicherungskraft ≥ 50 % der Ladegewichtskraft
Mit Antirutschmatten wird deutlich weniger Zurrkraft benötigt — die sicherste und effizienteste Methode.
Vor jeder Fahrt Gurte auf Beschädigung prüfen — gerissene oder verschlissene Gurte sofort ersetzen!
Die zulässigen Abmessungen sind in § 32 StVZO geregelt. Überschreitungen erfordern eine Ausnahmegenehmigung.
| Abmessung | Maximalwert |
|---|---|
| Fahrzeugbreite | 2,55 m |
| Fahrzeugbreite (Kühlkoffer) | 2,60 m |
| Fahrzeughöhe | 4,00 m |
| Länge einzelner Anhänger | 12,00 m |
| Gesamtlänge Zug (Pkw + Anhänger) | 18,75 m |
| Seitlicher Überstand der Ladung | max. 40 cm je Seite |
Der Anhänger selbst darf maximal 2,55 m breit sein. Bei Kühlaufbauten sind 2,60 m zulässig. Die Ladung darf nicht über die Außenkanten des Fahrzeugs hinausragen — ausgenommen ein seitlicher Überstand von maximal 40 cm pro Seite.
Die Gesamthöhe von Zugfahrzeug bzw. Anhänger darf 4,00 m nicht überschreiten. Achtung bei Tiefgaragen, Brücken und Unterführungen: Die lichte Durchfahrtshöhe ist oft geringer!
Ein einzelner Anhänger darf maximal 12,00 m lang sein. Die Gesamtlänge der Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger beträgt für Pkw-Anhänger-Züge maximal 18,75 m.
Beispielrechnung:
Zugfahrzeug (Pkw): 4,80 m
Anhänger: 7,00 m
Gesamtlänge: 11,80 m → zulässig ✓
Ladung darf über die Ladefläche hinausragen — aber nur begrenzt und mit entsprechender Kennzeichnung.

Wichtig: Der Überstand wird ab der hinteren Bordwand gemessen.
Nach vorne darf die Ladung nicht über das Zugfahrzeug hinausragen, sodass die Sicht des Fahrers beeinträchtigt wird. Ein begrenzter Überstand über die Motorhaube ist zulässig, wenn er maximal 2,50 m beträgt und ausreichend gekennzeichnet ist.
Der seitliche Überstand der Ladung darf maximal 40 cm pro Seite betragen (bei einer Fahrzeugbreite von 2,55 m ergibt sich eine Gesamttransportbreite von 3,35 m). Über die Fahrzeugbreite hinausragende Ladung muss ebenfalls gekennzeichnet werden.
Besondere Vorsicht bei spiegelnden, spitzen oder scharfkantigen Ladungsteilen, die herausragen. Diese müssen zusätzlich abgedeckt oder so gesichert werden, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.
Bei Überständen ist eine korrekte Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben — Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Bei einem hinteren Überstand von über 1,50 m ist eine rote Flagge oder ein rotes Tuch (mindestens 30 × 30 cm) am hinteren Ende der Ladung anzubringen. Sie muss gut sichtbar und wetterfest befestigt sein.
Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht reicht die rote Flagge nicht aus. Zusätzlich erforderlich:
Diese müssen so angebracht werden, dass sie von hinten gut erkennbar sind und nicht verdeckt werden.
Beim Transport von besonders langen Gütern (z. B. Dachlatten, Rohre, Profile) gilt die Kennzeichnungspflicht bereits ab einem Überstand von 1,00 m. Zur sicheren Seite hin sollte immer ab 1,00 m Überstand markiert werden.
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Ladung nicht gesichert | 60 € |
| Ladung nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet | 25–60 € |
| Gefährdung anderer durch Ladung | bis 240 € |
| Unfall durch mangelnde Sicherung | bis 500 € + Punkte |
Bußgelder sind Richtwerte und können je nach Einzelfall abweichen.
Diese Informationen sind sorgfältig recherchiert, können aber Fehler enthalten oder veraltet sein. Für verbindliche Auskünfte wende dich an den ADAC, das zuständige Straßenverkehrsamt oder einen qualifizierten Beratungsdienst. Rechtsgrundlage: § 22 StVO, § 32 StVZO, VDI 2700.